Das Familienrecht unterliegt ständig erheblichen Veränderungen:

Mitte der 70-er Jahre wurde ein modernes Scheidungsrecht eingeführt, das die Gründe für das Scheitern der Ehe nahezu völlig ausblendet und die Scheidung gestattet, wenn die Eheleute drei Jahre voneinander getrennt leben. Sind sich die Ehepartner über die Scheidung einig, reicht in der Regel sogar eine Trennungszeit von nur einem Jahr.

Ende der 90-er Jahre folgten dann Reformen zum Sorge- und Umgangsrecht. Nunmehr verbleibt es auch nach der Scheidung im Regelfall beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern. Neben den leiblichen Eltern haben jetzt auch Großeltern, andere Verwandte und sogar nicht mit dem Kind verwandte frühere Bezugspersonen (z.B. ein ehemaliger Lebensgefährte der Mutter) Anspruch auf Umgang mit dem Kind, sofern es dem Kindeswohl dient. Außerdem wurden die Rechte ehelicher und nichtehelicher Kinder weitgehend angeglichen.

Erst vor wenigen Jahren folgte dann die große Reform des Unterhaltsrechts. Hierbei wurde die Rangfolge, nach der die einzelnen unterhaltsberechtigten Personen zu versorgen sind, zugunsten minderjähriger Kinder und Mütter (oder Väter), die minderjährige Kinder betreuen, verändert. Insgesamt wurde die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners, fortan selbst für seinen Unterhalt sorgen zu müssen, wesentlich erhöht. Die Hoffnung vieler unterhaltsbedürftiger geschiedener Ehegatten, dass die Rechtsprechung das neue Unterhaltsrecht unter Verweis auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie wieder ausweiten werde, hat sich bisher nicht erfüllt.

Die jüngsten Veränderungen schaffen die Reformen zum Familienprozessrecht, zum Versorgungsausgleich sowie zur Vaterschaftsanfechtung.